Praxis Dr. med. Barbara Ruf

Krebsvorsorge
 
Als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen erhalten Sie trotz aller Sparmaßnahmen weltweit einzigartige Leistungen. Laut Gesetz müssen diese Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Es wird dadurch eine Grundversorgung gewährleistet.

Gesetzliche Krankenversicherungen ermöglichen abhängig vom Lebensalter folgende Vorsorgeuntersuchungen:

Ab dem 20. Lebensjahr ist neben einer Anamneseerhebung und Blutdruckmessung, eine Spiegeleinstellung und Abstrichentnahme vom Muttermund (PAP-Test) sowie eine Abtastung des inneren Genitales vorgesehen. Wir führen diese Untersuchungen bereits vor dem 20. Lebensjahr durch! Sie sind besonders wichtig bei jungen Frauen, die eine Partnerschaft haben oder die Pille nehmen.

Ab dem 30. Lebensjahr wird zusätzlich die Brust abgetastet. Wir geben Ihnen schon zuvor eine genaue Anleitung zur Selbstuntersuchung.

Ab dem 45. Lebensjahr ist eine Tastuntersuchung des Enddarms vorgesehen, zusätzlich erhalten Sie ab dem 50. Lebensjahr jährlich einen Stuhltest. Ab dem 55. Lebensjahr haben Sie die Möglichkeit zu einer Koloskopie (Darmspiegelung), diese können Sie 10 Jahre später noch einmal wiederholen, alternativ können Sie ab dem 56. Lebensjahr den Stuhltest alle 2 Jahre machen.

Ab dem Alter von 50 Jahren bis zu Ihrem 69. Lebensjahr werden sie von Ihrer Krankenkasse zu einer Röntgenuntersuchung der Brust (Mammografiescreening) eingeladen. Diese Untersuchung können Sie alle 2 Jahre wiederholen.

Darüber hinaus gibt es wünschenswerte und sinnvolle Untersuchungen, sog.
Individuelle Leistungen, die nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen
Krankenkassen gehören. Die Kosten hierfür werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet, sondern nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Rechnung gestellt.

Zu beachten ist: Ultraschalluntersuchungen (sowohl Brust als auch Unterleib) waren nie und sind kein Bestandteil der gesetzlichen Vorsorge.

Die Vorsorgerichtlinien werden beschlossen und herausgegeben vom Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen, Änderungen werden auf der Homepage des Bundesausschusses bekannt gegeben.
www.g-ba.de

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Letzte Änderung: 30. Juli 2009