Terminbuchung

1. Fragen zum Termin

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Lohnsteuerhilfevereine dürfen nur beraten, wenn:
1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Lohn, Gehalt)
2. sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden Bezügen (Nr. 1 - Renten), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (Nr. 1a - vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten) oder Einkünfte aus Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Nr. 5 - bspw. Riesterverträge)
3. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, aus anderen sonstigen Einkünften, (z.B. aus gelegentlicher Vermittlung, privaten Veräußerungsgeschäften) von maximal 18.000€ (bei Eheleuten 36.000 €) vorliegen.

In jedem Fall sind Gewerbebetriebe sowie Land- & Forstwirtschaft ausgeschlossen.