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Herzlich Willkommen bei unserer Online-Terminbuchung, die Ihnen 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche zur Verfügung steht.
Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin neben den Steuerunterlagen noch Ihren letzten Steuerbescheid vom Finanzamt, Ihre Bankverbindung und den Personalausweis mit. Vielen Dank.
Des Weiteren beachten Sie bitte unsere Beratungsbefugnis gem. § 4 Nr. 11 StBerG. Ein Lohnsteuerhilfeverein darf nur bei folgenden Einkunftsarten für Sie tätig werden:
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit- sonstige Einkünfte gem. § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) aus wiederkehrenden Bezügen (Nr. 1 - Renten), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (Nr. 1a - vom geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten) oder Einkünfte aus Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen (Nr. 5 - bspw. Riesterverträge) vorliegen.- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (bei Einnahmen bis zur Grenze von 18.000,00 € (ledige) bzw. 36.000,00 € (verheiratete)- Einkünfte aus kurzfristiger Vermietung (Ferienwohnung) ab dem Steuerjahr 2025. (bei Einnahmen bis zur Grenze von 18.000,00 € (ledige) bzw. 36.000,00 € (verheiratete). Für ältere Jahre besteht keine Beratungsbefugnis!- Einkünften aus Kapitalvermögen- privaten Veräußerungsgeschäften
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