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Belehrungen für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (IFSG)
Wer eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung, im Lebensmittelverkauf oder in der Gastronomie ausüben will, braucht dafür eine Erstbelehrung des Gesundheitsamtes.Gemäß § 43 (1) Infektionsschutzgesetz darf die Bescheinigung der Erstbelehrung bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.
Die Belehrung findet wöchentlich online statt.
Kosten für die Erstbelehrung: 30,00 EUR
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ein angemeldeter Termin, der Ihrerseits nicht wahrgenommen, bzw. nicht storniert wird*, durch schuldhafte Säumnis einen Verwaltungsaufwand verursacht. Gemäß § 15 Landesgebührengesetz behalten wir uns bei unentschuldigter Nichtteilnahme deshalb vor, dem Verursacher eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 22,50 € aufzuerlegen. (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 LGebG)
*Sowie nicht eingereichte Nachweise (z.B. fehlen des Ausweisdokument)
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