Terminanfrage - Kreisverwaltung
Bad Dürkheim

Belehrungen für Tätigkeiten im Lebensmittelbereich gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IFSG)

Wer eine Tätigkeit in der Lebensmittelzubereitung, im Lebensmittelverkauf oder in der Gastronomie ausüben will, braucht dafür eine Erstbelehrung des Gesundheitsamtes.
Gemäß § 43 (1) Infektionsschutzgesetz darf die Bescheinigung der Erstbelehrung bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Die Anmeldung kann ausschließlich über das online-Portal erfolgen.

Die Belehrung findet online und jeden 1. Donnerstag im Monat vor Ort im Gesundheitsamt statt.
Kosten für die Erstbelehrung: 30,00 EUR

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass ein angemeldeter Termin, der Ihrerseits nicht wahrgenommen, bzw. nicht storniert wird, durch schuldhafte Säumnis einen Verwaltungsaufwand verursacht. Gemäß § 15 Landesgebührengesetz behalten wir uns bei, unentschuldigtem Nichtteilnahme deshalb vor, dem Verursacher eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 22,50 € aufzuerlegen. (§ 15 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 LGebG)

Bitte beachten Sie:
Bei geringem oder keinem Verständnis der deutschen Sprache, ist eine Einzelbelehrung mit Hilfe eines Dolmetschers beim Gesundheitsamt vor Ort erforderlich. Zur Terminvereinbarung nehmen Sie bitte direkt mit dem Gesundheitsamt Kontakt auf.

Sonderbelehrungstermine für größere Gruppen (ab 20 Personen) sind nach Absprache möglich.

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